FAQ

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Häufige Fragen zur Verwertungsgesellschaft für das Veranstalterrecht (Fragen von Veranstaltern)

Hier haben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen von Veranstaltern zu der GWVR zusammengestellt. Falls Sie Nutzer und damit potenzieller Lizenznehmer von Veranstalterrechten sind, finden Sie die Antwort auf Ihre Fragen möglicherweise hier.

 

Stand: 09.09.2020 | Autor: Dr. Johannes Ulbricht

  • Bedeutet es einen Wettbewerbsnachteil für mich als Veranstalter bei der Akquise von Künstlern, wenn ich Mitglied der GWVR werde?
  • Was ist das Veranstalterrecht überhaupt?
  • An welchen Veranstaltungen besteht das Veranstalterrecht?
  • Wer muss an die GWVR zahlen?
  • Verliere ich durch den Beitritt zur GWVR die Möglichkeit, individuelle Mitschnittsgenehmigungen für meine Veranstaltungen zu erteilen?
  • Werden mir Medienkooperationen mit Rundfunksendern durch den Beitritt zur GWVR erschwert?
  • Wird es mir durch den Beitritt zur GWVR erschwert, Online oder auf Facebook für meine Veranstaltung zu werben?
  • In welcher Beziehung steht das Leistungsschutzrecht des Veranstalters nach § 81 UrhG zum sogenannten Hausrecht des Veranstalters
  • Können auch Tourneeveranstalter oder ausländische Veranstalter Mitglied der GWVR werden?
  • Wie verteilt die GWVR die eingenommenen Gelder?
  • Wie hoch sind die Verwaltungskosten der GWVR?
  • Welche Kosten entstehen mir als Veranstalter durch den Beitritt zur GWVR?
  • Wie viel Geld darf ich als Veranstalter von der GWVR erwarten?
  • Wie erfährt die GWVR, an welchen Veranstaltungsmitschnitten ich als Veranstalter Rechte inne habe?
  • Dürfen Rundfunkanstalten verlangen, dass der Veranstalter ihnen garantiert, dass keine Ansprüche der GWVR gestellt werden?
  • Wer ist Veranstalter im Sinne des § 81 UrhG?
Der Künstler hat ein eigenes Leistungsschutzrecht, er muss also jede wirtschaftliche Auswertung von Mitschnitten seiner Veranstaltung selbst genehmigen. Das Recht des Veranstalters besteht parallel zum Recht des Künstlers. Der Künstler verliert sein Leistungsschutzrecht nicht dadurch, dass er mit einem Veranstalter zusammenarbeitet, der Mitglied der GWVR ist. Der Künstler behält weiterhin das Recht, zu entscheiden, ob ein Live-Mitschnitt von seinem Konzert erstellt werden soll und wie dieser ggf. ausgewertet werden soll. Entscheidend für den Künstler wird bei der Auswahl des Veranstalters also weiterhin die Professionalität und Leistungsfähigkeit des Veranstalters sein. Ob der Veranstalter Mitglied in der GWVR ist, spielt aus Sicht des Künstlers keine Rolle.

Möglich ist allerdings, dass Tonträgerhersteller zukünftig für Live-Veröffentlichungen auf CD oder DVD vorrangig Mitschnitte von Veranstaltern auswählen werden, die nicht Mitglied der GWVR sind. Die Frage, welche Veranstaltungen auf CD/DVD veröffentlicht werden ist allerdings unabhängig von der Frage, welcher Veranstalter aus Sicht des Künstlers der optimale Vertragspartner bei der Durchführung des Konzerts an sich ist – an der zweiten Frage ändert sich durch den Beitritt zur GWVR nichts.

Der Beitritt zur GWVR bedeutet für Veranstalter also keinen Wettbewerbsnachteil bei der Künstlerakquise.

Das Recht des Veranstalters nach § 81 UrhG ist ein Leistungsschutzrecht. Leistungsschutzrechte sind ähnlich wie das Urheberrecht, sie schützen allerdings nicht die kreative Gestaltungsarbeit des Urhebers sondern belohnen Investitionen, Arbeitsleistungen und organisatorische Leistungen, die erforderlich sind, um bestimmte Inhalte entstehen zu lassen. Dem Veranstalter steht ähnlich wie einem Filmproduzenten oder einem Tonträgerhersteller ein Leistungsschutzrecht zu. Er muss deshalb seine Erlaubnis erteilen, bevor ein Veranstaltungsmitschnitt hergestellt, vervielfältigt oder verbreitet, im Rundfunk gesendet oder Online abrufbar gemacht wird.
TDem Schutz des § 81 UrhG unterliegen Veranstaltungen nur dann, wenn bei ihnen die Leistung eines ausübenden Künstlers dargeboten wird. Reine Sportveranstaltungen fallen somit nicht unter den Schutz des § 81 UrhG. Die reine Wiedergabe von Bild- und Tonträgern etwa in einer Discothek stellt für sich gesehen keine nach § 81 UrhG geschützte Veranstaltung dar. Allerdings wird bei den Auftritten bekannter DJs wegen des künstlerischen Charakters der Schutz nach § 81 UrhG in aller Regel zu bejahen sein. Die Veranstaltung muss zudem vor einem Publikum stattfinden. Unseres Erachtens spielt es aber keine Rolle, ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung oder eine nicht-öffentliche Veranstaltung handelt.
Kostenpflichtige Lizenzen müssen bei der GWVR die Verwerter von Veranstaltungsmitschnitten erwerben, also insbesondere: Hersteller von Tonträgern und Bildtonträgern von Live-Veranstaltungen wie Konzerten, Opern, Theaterstücken, Literaturlesungen usw. Rundfunksender, die Live-Mitschnitte verbreiten Online-Dienste, die Live-Mitschnitte als Stream oder Download verbreiten wie beispielsweise Youtube
Die GWVR inkassiert lediglich die Vergütung für bestimmte Standardformen der kommerziellen Auswertung von Live-Mitschnitten. Die GWVR kann hingegen keine Genehmigung erteilen, dass von einer Veranstaltung ein Live-Mitschnitt hergestellt werden darf. Dieses Recht bleibt auch nach Beitritt zur GWVR beim Veranstalter. Beim Veranstalter bleibt ebenfalls das Recht, die Verbindung seines Veranstaltungsmitschnitts mit Werbebotschaften (Synchronisation) zu genehmigen. Durch den Beitritt zur GWVR verliert der Veranstalter also nicht die Befugnis, zu entscheiden, ob und ggf. von wem ein Mitschnitt seiner Veranstaltung aufgezeichnet werden darf.
Rundfunksender führen bereits in ihrer tagtäglichen Praxis urheberrechtliche Abgaben für die gesendeten Mitschnitte an GEMA und GVL ab. Das führt erfahrungsgemäß nicht zu einer hohen wirtschaftlichen Belastung der Rundfunksender und erst recht nicht dazu, dass sie ihre Programmplanung so vornehmen, dass sie die Sendung lizenzpflichtiger Inhalte vermeiden. Erst recht ist nicht zu erwarten, dass sie ganz oder teilweise auf die Wiedergabe von Live-Mitschnitten verzichten, um Zahlungen an die GWVR zu vermeiden.
Die Tarife der GWVR für den Online-Bereich werden unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts von der GWVR selbst aufgestellt, wobei nach Möglichkeit eine Abstimmung mit den Verbänden der jeweils betroffenen Lizenznehmer vorgenommen wird. Deshalb werden die Tarife der GWVR eng an den praktischen Bedürfnissen der Veranstalter orientiert sein. Sie werden deshalb Spielräume für die kostenfreie Nutzung und Weiterverbreitung von Kurzmitschnitten für die Verbreitung über Facebook oder das Netz vorsehen, damit virales Marketing nicht erschwert wird.
Das aus den §§ 858ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht folgt aus dem Eigentum oder Besitz an der Veranstaltungsstätte. Das Hausrecht gibt dem Veranstalter das Recht, frei zu entscheiden, wen er zur Veranstaltung zulassen will und unter welchen Bedingungen er die Zulassung gewährt. Das Hausrecht umfasst also auch das Recht, den Zugang zur Veranstaltung nur unter der Bedingung zu erlauben, dass keine Mitschnitte von der Veranstaltung gemacht werden. Allerdings wirkt das Hausrecht nur gegenüber den Veranstaltungsbesuchern, begründet aber kein dingliches Recht am Veranstaltungsmitschnitt, das gegenüber Dritten geltend gemacht werden kann. Allerdings hat der BGH in der Entscheidung „Preußischer Kulturbesitz“ (Urt. v. 17.12.2010, Az. V ZR 45/10) Ansprüche des Eigentümers von Schloss- und Gartenanlagen gegen eine Bildagentur, die kommerzielle Fotografien dieser Anlagen anbietet, bejaht. Das könnte für einen Unterlassungsanspruch des Veranstalters gegen Dritte nicht nur aus § 81 UrhG sondern auch aus dem Hausrecht sprechen
Veranstalter und damit Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 81 UrhG ist, wer die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die Veranstaltung trägt. Es hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Berechtigter der örtliche Veranstalter oder der Tourneeveranstalter ist oder ob beide sich das Leistungsschutzrecht teilen. Solche Fragen gibt es aber auch bei anderen Leistungsschutzrechten wie etwa dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers oder dem Leistungsschutzrecht des Filmproduzenten. Bei der Produktion von Tonträgern und Filmen wirken ebenfalls oft mehrere Firmen arbeitsteilig zusammen und teilen auch das wirtschaftliche Risiko untereinander auf, weshalb auch dort unklar sein kann, wer Inhaber des Leistungsschutzrechts ist. In der Praxis stellen die zusammenarbeitenden Firmen deshalb in den Verträgen zwischen ihnen klar, wer Inhaber des Leistungsschutzrechts ist. Eine solche Klarstellung empfiehlt sich für das Veranstalterrecht ebenfalls. Inländische Veranstalter genießen nach § 81 UrhG für das deutsche Territorium nicht nur Schutz an ihren inländischen, sondern auch an ihren ausländischen Mitschnitten. Veranstaltet also ein deutscher Veranstalter ein Konzert in den USA, hat er an der Aufzeichnung dieses Konzerts die Rechte aus § 81 UrhG. Auch bestimmte ausländische Veranstalter jedenfalls dann, wenn sie ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union oder der EWG haben. Inwieweit auch Unternehmen ohne Sitz innerhalb der EU /EWG nach § 81 UrhG berechtigt sind, ist in der juristischen Literatur strittig und von der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt.
Wie alle Verwertungsgesellschaften hat die GWVR Verteilungspläne aufzustellen und unterliegt hierbei – wie auch bei der tatsächlichen Geschäftstätigkeit – der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt. Es obliegt dem Beirat der GWVR, die Verteilungspläne aufzustellen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Verteilung der eingenommenen Gelder erfolgt auf Grundlage der von den Berechtigten eingereichten Meldungen. Soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, hat jeder Berechtigte den auf die Nutzung seiner Rechte entfallenden Anteil der zu verteilenden Beiträge zu erhalten. Soweit der individuelle Anteil der Nutzung nicht mit angemessenen Mitteln feststellbar ist, sind allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Annäherung an diese Anteilsbemessung aufzustellen. Grundsätzlich sollen die eingenommenen Gelder also nach Abzug der Kosten 1:1 an die Berechtigten weitergeleitet werden. Jeder Berechtigte soll diejenigen Gelder erhalten, die für die Nutzung seiner Veranstaltungsmitschnitte tatsächlich von den Lizenznehmern gezahlt werden. Allerdings sieht das Gesetz in § 32 VGG eine Abweichung von diesem Grundsatz vor, um soziale und kulturelle Zwecke zu fördern. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GWVR dürfen maximal 5% der Einnahmen für solche Zwecke verwendet werden.
Die Verwaltungskosten der GWVR sind abhängig von den Kosten, die GEMA und GVL für ihre Inkassotätigkeit berechnen. Da diese Kosten derzeit noch nicht feststehen, sondern noch verhandelt werden müssen, lassen sich die Verwaltungskosten der GWVR derzeit noch nicht beziffern. Angestrebt wird, dass die Verwaltungskosten der GWVR nach der Aufbauphase mit den Verwaltungskosten anderer Verwertungsgesellschaften vergleichbar sind oder sogar niedriger liegen. Das hängt aber nicht zuletzt auch von der Zahl der Veranstalter ab, die der GWVR beitreten.
Die GWVR erhebt einen einmaligen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe sich nach dem Jahresumsatz des Veranstalters richtet. Weitere Kosten entstehen dem Veranstalter nicht, insbesondere gibt es keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag o. ä. Die GWVR deckt ihre Kosten aus einem Teil der inkassierten Gelder und leitet den Restbetrag an die Berechtigten weiter.
Die GWVR verfolgt das Ziel, dem Veranstalter eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen zu verschaffen, die Rundfunksender, Tonträgerhersteller und Online-Anbieter wie z. B. Youtube oder Spotify durch die Auswertung von Mitschnitten der Veranstaltungen erzielen. Geld von der GWVR kann ein Veranstalter also dann erwarten, wenn die Mitschnitte seiner Veranstaltungen kommerziell genutzt werden. Aber auch wenn das der Fall ist, sollten die Veranstalter in der Anfangszeit zunächst keine großen Einnahmen von der GWVR erwarten. Denn der Aufbau einer Verwertungsgesellschaft zur Nutzung eines bislang weitgehend leerlaufenden Rechts wird zwangsläufig einige Zeit in Anspruch nehmen.
 
 Die Mitglieder melden der GWVR alle Konzerte und sonstigen Veranstaltungen, die aufgezeichnet, gesendet oder online öffentlich wahrnehmbar gemacht werden – also jede Veranstaltung, von der beispielsweise ein Rundfunksender einen Mitschnitt ausstrahlt, die auf Tonträger oder Bildtonträger aufgezeichnet wird oder als Stream oder Download ins Netz gestellt wird.
 Öffentliche Rundfunkanstalten verlangen in vielen Fällen, dass der Veranstalter ihnen garantiert, dass keine Ansprüche der GWVR gestellt werden. Unseres Erachtens sind solche Vertragsklauseln rechtswidrig, da es sich um unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie weichen zum Nachteil des Veranstalters vom gesetzlichen Normalfall ab, wonach das Veranstalterrecht angemessen vergütet werden muss, wie andere gewerbliche Schutzrechte auch. Unabhängig davon sieht der Rundfunktarif der GWVR ohnehin vor, dass die Rundfunkanstalten zur Abgeltung aller Live-Sendungen einen jährlichen Pauschalbetrag an die GWVR zahlen, den die GWVR an die Mitglieder verteilt. Die Rundfunkanstalten erfahren deshalb nicht einmal, welche Veranstalter Mitglied der GWVR sind. Die Vertragsklauseln der Rundfunkanstalten sind deshalb praktisch wirkungslos.
Der Veranstalter hat die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung, schließt also insbesondere die Verträge mit dem Publikum und dem Künstler ab. Typischerweise wird der Veranstalter auf der Eintrittskarte und im Ticketingsystem genannt. Es können auch mehrere Mitveranstalter arbeitsteilig zusammenwirken. Im Zweifel sollte schriftlich geregelt werden, wem von ihnen die Rechte aus § 81 UrhG zustehen. Falls dies nicht geschehen ist und deshalb Unklarheit darüber besteht, wer (Mit-)Veranstalter i. S. v. §81 UrhG ist, stellt die GWVR ein Prätendentenverfahren zur Klärung bereit.